Arzthaftungsrecht

Die Berufsausübung des Arztes wird zunehmend zum Thema öffentlicher Betrachtungen. In den Medien begegnen uns ständig Berichte über medizinisches Versagen, mit der Folge, dass sich das Verhältnis Patient und Arzt wandelt. Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Heilpraktiker müssen sich zunehmend auf Haftpflichtansprüche einstellen.

Der bei breiten Bevölkerungsschichten bestehende Rechtschutz hat zu einem kontinuierlichen Anstieg der Arzt-Haftpflichtprozesse in den letzten Jahren geführt.

Aufgabe des auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwaltes ist es hier einen an den Bedürfnissen des Mandanten ausgerichteten Mittelweg zu finden: Eine Krankheit ist ein schicksalhafter Verlauf, der nicht durch einen ärztlichen Fehler verstärkt werden darf. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist aber nur in seltenen Fällen auf ärztliches Versagen zurückzuführen. Berichterstattungen über exzessive Schmerzensgelder in den USA führen jedoch bei uns zu Begehrlichkeiten. Dem deutschen Rechtssystems ist allein im Vergleich zum amerikanischen eine „Bestrafung“ im Zivilrecht fremd ist, weshalb in der Bundesrepublik niemals vergleichbare Beträge erzielbar sind. Derartige Schadensersatzprozesse führen aber dazu, dass das Vertrauensverhältnis Arzt-Patient schwindet.

Unsere auf dem Arzthaftungsrecht tätigen Anwälte wägen deshalb die rechtlichen Schritte sorgfältig ab. Soweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Gesundheitszustand eines Patienten nicht mehr als schicksalshaft erscheinen lassen, ist es immer im Interesse von Arzt und Patient, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Bei allen Bemühungen lässt sich aber nicht immer ein Rechtsstreits vermeiden.

In diesem Zusammenhang darf der Arzt allerdings nicht außer Acht lassen, dass ein Eingestehen eines Fehlers gegenüber dem Patienten zum Verlust des berufshaftpflichtrechtlichen Versicherungsschutzes führen kann. Anwaltliche Vertretung bedeutet in diesen Fällen eng mit den Haftpflichtversicherern zusammen zu arbeiten. Diese Zusammenarbeit kann nur vorteilhaft für den Patienten sein. Denn stünde der Arzt ohne Schutz seiner Versicherung da, bleiben in der Regel auch berechtigte Schäden unreguliert.

Anwälte: RAin Hoeck-Eisenbach

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