Medizinrecht |
Das Medizinrecht umfasst im Wesentlichen alle Fragen die sich zwischen Patient und Arzt, Patient und Krankenkasse/Private Krankenversicherung und aus der Berufsausübung des Arztes ergeben. Das Arzthaftungsrecht beschäftigt sich mit Problemen, die aus einer nicht zufriedenstellenden Behandlung des Patienten resultieren und ist zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit gerückt. Das Vertragsarztrecht hingegen stellt das Berufsausübungsrecht des niedergelassenen Arztes dar. Im Verhältnis Patient – Krankenkasse/Private Krankenversicherung besteht häufig Klärungsbedarf, welche ärztlichen Leistungen von der Krankenkasse bzw. der Privaten Krankenversicherung zu bezahlen sind. Hier sind etwa die Kosten einer speziellen Behandlung (künstliche Befruchtung, Therapie mit noch nicht in Deutschland zugelassenen Medikamenten), individuelle Gesundheitsleistungen, Heilmittelversorgung und die Krankenhausbehandlung zu nennen. Speziell bei der Abrechnung gegenüber der Privaten Krankenversicherung konzentriert sich die Praxis darauf, welche Kosten die Private Krankenversicherung dem Patient für die ärztliche Behandlung zurück zu erstatten hat. Häufig besteht Klärungsbedarf, inwiefern die vom Arzt vorgenommene Behandlung sich in seiner ärztlichen Abrechnung widerspiegelt. Bei Schwierigkeiten überprüfen wir den Sachverhalt. Auch die Anerkennung einer Pflegestufe und die sich daraus ergebenden Kostenansprüche sind ein Teilbereich des Medizinrechts und gehen an dieser Stelle nahtlos in das Sozialversicherungsrecht über. Im Übrigen sind wir bei der Einziehung von ärztlichen Honoraren behilflich. |