Die WEG – Novelle ( 01.07.2007) / Antworten auf einige häufige Fragen

  • Was ändert sich für Sie als WEG-Verwalter?

    Viele Dinge, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sind nunmehr in den Gesetzestext aufgenommen worden, wie bspw. die Informationspflicht über Rechtsstreitigkeiten, dh., Sie als Verwalter müssen unverzüglich die Eigentümer über die Anhängigkeit eines Rechtsstreits informieren, wobei Sie nicht verpflichtet sind, die Eigentümer fortlaufend zu informieren. Sie als WEG- Verwalter sind Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer in Rechtsstreitigkeiten

    Eine echte Änderung ist die Beschluss-Sammlung, die mit folgendem Inhalt geführt werden muss, da Sie anderenfalls einen wichtigen Grund zur Ihrer sofortigen Abberufung geben:

    • verkündete Beschlüsse, die fortlaufend zu nummerieren sind
    • schriftliche Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen mit der Urteilsformel eines Rechsstreits mit Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien (je Instanz)
    • Zweitbeschlüsse, die einen früheren Beschluss aufheben oder abändern, wobei die Beschlussnummer des Zweitbeschlusses hinter dem Erstbeschluss notiert und dieser gestrichen werden muss
    • negative Beschlüsse, die Beschlussqualität haben, sind ebenfalls aufzunehmen
    • alle Eintragungen sind mit dem Datum ihrer Eintragung zu versehen

    Nicht in die Beschluss-Sammlung gehören:

    • Geschäftsordnungsbeschlüsse

  • Was ändert sich für Sie als Eigentümer einer Eigentums- wohnung?

    Können Sie selbst von Gläubigern der WEG wegen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden? Ja, aber Sie haften den Gläubigern der WEG nur in Höhe Ihrer Beteiligungsquote.

    Haftet daneben auch die WEG? Ja.

    Haften Sie für Verbindlichkeiten der WEG, auch wenn Sie Ihr Wohneigentum verkauft haben? Ja, und zwar für Verbindlichkeiten, die während Ihrer Zugehörigkeit begründet und fällig geworden sind, bis zu 5 Jahren für Dauerschuldverhältnisse, beginnend ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

    Haften Sie, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht mit hinreichenden Finanzmitteln ausgestattet ist oder kein beschlossener Wirtschaftsplan vorliegt? Ja, aber nur in Höhe Ihrer Beteiligungsquote.

    Haften Sie auch den Gläubigern, wenn Sie Ihr Wohngeld ordnungsgemäß an die WEG gezahlt haben? Ja, aber weil Sie damit doppelt haften, haben Sie das Recht, Ihr an die WEG geleistetes Wohngeld zurückzuverlangen.

    Was ist Ihre neue Beschlusskompetenz?! Sie dürfen (im Gegensatz zur früheren Rechtslage – wenn es keine entsprechende Öffnungsklausel in der Teilungserklärung oder Gemeinschafs- ordnung gab) seit dem 1.07.2007 im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse fassen, bspw. bei

    • Fragen der Wohngeldzahlung, ihre Fälligkeit und den Verzug
    • Abänderung des Verteilungsschlüssels von Kosten
    • Beschlüsse zu baulichen Veränderungen

Diese Antworten sollen Ihnen einen kleinen – keinesfalls vollständigen - Einblick geben, inwieweit sich tatsächlich einiges für Sie als Wohnungseigentümer oder als Verwalter geändert hat.

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